§ 17 ThJG - Jagderlaubnisschein
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) einen Jagderlaubnisschein erteilen. Dieser kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss der Jagderlaubnisschein von allen Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet werden, es sei denn, sie haben sich schriftlich gegenseitig zur Erteilung von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen bevollmächtigt.
(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 und 5; §§ 12 und 13 BJG sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die entgeltliche Erlaubnis zum Abschuss eines oder mehrerer Stücke Wild in der Zeit von weniger als drei Monaten.
(3) Soweit ein Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (§ 25 BJG; § 41 Abs. 2 und § 42) zur Prüfung vorzuzeigen hat.
(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des BJG und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.