Art. 13a GO - Vermögensrechtliche Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
(1) Bevor eine unbewohnte Gemeinde aufgelöst und ihr Gebiet einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem gemeindefreien Gebiet erklärt wird, regelt die Regierung deren vermögensrechtliche Verhältnisse. Die Regelung erlangt mit der Auflösung der Gemeinde unmittelbar rechtsbegründende Wirkung.
(2) Das unbewegliche Verwaltungsvermögen der Gemeinde ist den Eigentümern der im künftigen gemeindefreien Gebiet gelegenen Grundstücke, deren Interessen oder Maßnahmen zu der Änderung nach Absatz 1 geführt haben, zu Miteigentum nach Bruchteilen zu übertragen, soweit sie es für ihre öffentlichen Aufgaben benötigen. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Einheitswerte der in Satz 1 genannten Grundstücke. Die für Zwecke des unbeweglichen Verwaltungsvermögens eingegangenen Verbindlichkeiten sind mit der Übertragung dieses Vermögens auf die in Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner zu übertragen. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Satz 2 sinngemäß.
(3) Das sonstige Vermögen der Gemeinde ist dem Landkreis zu übertragen; die in Absatz 2 Satz 3 nicht erfassten und die sonstigen Verbindlichkeiten sind bis zur Höhe des Werts des ihm übertragenen Vermögens auf den Landkreis, im übrigen auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner zu übertragen. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(4) Wird durch die Auflösung einer unbewohnten Gemeinde die Leistungsfähigkeit oder das Vermögen einer anderen Gemeinde oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts beeinträchtigt, so ist der Landkreis, dem das sonstige Vermögen der Gemeinde übertragen wurde, verpflichtet, dafür einen Ausgleich zu gewähren. Soweit das dem Landkreis übertragene Vermögen dazu nicht ausreicht, sind die in Absatz 2 Satz 1 genannten Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner hierzu verpflichtet. Für die Verpflichtung der Grundstückseigentümer untereinander gilt Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(5) Wird aus dem ganzen Gebiet oder einem Teilgebiet einer aufgelösten Gemeinde, das einem gemeindefreien Gebiet angegliedert oder zu einem gemeindefreien Gebiet erklärt wurde, wieder eine Gemeinde gebildet oder wird solches Gebiet in eine Gemeinde eingegliedert, so überträgt die Regierung das den Grundstückseigentümern dieses Gebiets übertragene, auf diesem Gebiet gelegene, unbewegliche Verwaltungsvermögen unentgeltlich auf die Gemeinde. Sie überträgt der Gemeinde ferner die nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 übergegangenen Verbindlichkeiten. Die Regelung erlangt mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung der Regierung unmittelbar rechtsbegründende Wirkung.
(6) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren näher zu regeln und darin Vorschriften über die Bestellung und die Aufgaben eines Gemeindeverwalters aufzulösender Gemeinden zu erlassen.