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§ 59 BremSchulG - Aufgaben des schulischen Personals

Bibliographie

Titel
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Amtliche Abkürzung
BremSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-a-5

(1) Die Aufgaben des schulischen Personals werden durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt.

(2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in eigener Verantwortung der einzelnen Bediensteten oder in der Kooperation mehrerer nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Verwaltungsanordnungen, verbindliche überschulische Absprachen und Konferenzbeschlüsse dürfen die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unnötig oder unzumutbar einengen. Referendare und Referendarinnen unterrichten sowie Lehrmeister und Lehrmeisterinnen unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern.

(3) Die selbstverantwortlich unterrichtenden und erziehenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.

(4) Die Lehrerinnen und Lehrer und Lehrmeisterinnen und Lehrmeister sind zur schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung verpflichtet.

(5) Nach abgeschlossener Ausbildung sind die Lehrerinnen und Lehrer unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber den Schülerinnen und Schülern verpflichtet, an der praktischen Ausbildung von Studierenden sowie von Lehrerinnen und Lehrern im Vorbereitungsdienst mitzuwirken.

(6) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des §§ 22 Abs. 3 Bremisches Schulverwaltungsgesetz Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten.