§ 1 JArbSchG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Amtliche Abkürzung
- JArbSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8051-10
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.in der Berufsausbildung,
- 2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- a)
aus Gefälligkeit,
- b)
auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
- c)
in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d)
in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
- 2.
für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.