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§ 2 ArchG - Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130 2

(1) Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin" "Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "Garten- und Landschaftsarchitektin" "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.

(2) Eine der in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen darf mit dem Zusatz "im Praktikum" nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in Baden-Württemberg eine praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ausübt und mit dieser Berufsbezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder wer zum Führen dieser Berufsbezeichnung entsprechend § 8 berechtigt ist.

(3) Die Bezeichnung "Architekturbüro", "Stadtplanungsbüro" oder ähnliche Wortbildungen dürfen für ihr Büro nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 befugt sind Wer sich freiberuflich den Berufsaufgaben nach § 1 widmet und nicht baugewerblich tätig ist, ist nach Eintragung in die Architektenliste verpflichtet, die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung "freier Architekt" oder "freie Architektin", "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin", "freier Garten- und Landschaftsarchitekt" oder "freie Garten- und Landschaftsarchitektin" "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin" zu führen. In anderen Wortverbindungen dürfen die Berufsbezeichnungen nicht geführt werden.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird hierdurch nicht berührt.