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Anlage 1.1.3.1 GNotKG - Abschnitt 1
Vereinsregistersachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
13100Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister 75,00 €
13101Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister 50,00 €
(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist.
(2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen.
(3) Für die Eintragung
  1. 1.

    des Erlöschens des Vereins,

  2. 2.

    der Beendigung der Liquidation des Vereins,

  3. 3.

    der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein,

  4. 4.

    des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder

  5. 5.

    der Entziehung der Rechtsfähigkeit

und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.