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§ 18 SächsBestG - Bestattungspflicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Amtliche Abkürzung
SächsBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
250-4

(1) Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. Die Bestattung ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig.

(2) Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen, sofern die Fehlgeburt später als zwölf Wochen nach der Empfängnis stattgefunden hat. Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen.

(3) Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten.

(4) Die Bestattung kann als Erd- oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären. Soll die Asche in einem Behältnis beigesetzt werden, muss dieses aus verrottbarem Material bestehen.

(5) Die Leiche ist zur Erdbestattung freigegeben, sobald der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk). Im Falle einer Feuerbestattung ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes erforderlich. Ist für den Einäscherungsort ein anderes Gesundheitsamt zuständig, hat sich das Gesundheitsamt des Sterbeortes mit ihm ins Benehmen zu setzen. Darüber hinaus ist vor einer beabsichtigten Feuerbestattung durch eine besondere amtliche Leichenschau, die auf Veranlassung des Gesundheitsamtes des Sterbeortes von einem Facharzt für Pathologie oder für Rechtsmedizin durchgeführt wird, festzustellen, dass gegen eine Einäscherung keine Bedenken bestehen. Deuten Anhaltspunkte auf einen nichtnatürlichen Tod oder ergeben sich derartige Anhaltspunkte bei der besonderen amtlichen Leichenschau oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, darf das Gesundheitsamt des Sterbeortes die Unbedenklichkeitserklärung erst abgeben, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts schriftlich das Einverständnis mit der Feuerbestattung erklärt haben.

(6) Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie von dem nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen oder durch den Inhaber des Gewahrsams unverzüglich hygienisch einwandfrei und unter Rücksicht auf das sittliche Empfinden zu beseitigen, solange sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt oder verwendet oder solange sie nicht als Beweismittel asserviert werden.

(7) Absatz 6 gilt für abgetrennte Körperteile von Lebenden und für Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sowie für Teile von fehlgeborenen Leibesfrüchten (§ 9 Abs. 2) entsprechend, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate).