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§ 4 LMG NRW - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

(3) Für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen gelten die Abschnitte VI bis IX dieses Gesetzes.

(4) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.