§ 35 LMG NRW - Unzulässige Angebote, Jugendschutz
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in ihrer jeweiligen Fassung über unzulässige Angebote und Jugendschutz.
(2) Für landesweites oder in Teilen des Landes verbreitetes Fernsehen findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung.
(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 JMStV, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 JMStV in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.