§ 35 LMG NRW - Unzulässige Angebote, Jugendschutz

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in ihrer jeweiligen Fassung über unzulässige Angebote und Jugendschutz.

(2) Für landesweites oder in Teilen des Landes verbreitetes Fernsehen findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung.

(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 JMStV, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 JMStV in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.