§ 61 SGB X - Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1/2
1Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuchs. 2Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.