§ 79 LRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Richterin oder des Richters
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Stimmt eine Richterin oder ein Richter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter einer nach § 58 Abs. 1 LBG eingeleiteten Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats schriftlich zu, so stellt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht den Antrag, die Versetzung in den Ruhestand für zulässig zu erklären (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d, § 78 Abs. 2); § 52 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde anordnen, dass die Dienstbezüge der Richterin oder des Richters einzubehalten sind, soweit sie das Ruhegehalt übersteigen. Für das Verfahren und die Entscheidung über den Antrag gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(3) Wird die Versetzung in den Ruhestand für zulässig erklärt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Wird der Antrag der obersten Dienstbehörde zurückgewiesen, so sind die nach Absatz 2 einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.