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§ 13 JAPO - Nachteilsausgleich

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)
Amtliche Abkürzung
JAPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2038-3-3-11-J

(1) Schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - SGB IX) soll auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden, soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung kann ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

(2) Anderen Prüfungsteilnehmern, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe des Abs. 1 ein Nachteilsausgleich gewährt werden, soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft. Bei vorübergehenden Behinderungen können sonstige angemessene Maßnahmen getroffen werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu führen.