§ 64 LNatSchG - Bestehende Landschaftsplanungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
Landschaftsrahmenpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und veröffentlicht worden sind, behalten ihre Gültigkeit unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bis zur Veröffentlichung eines auf der Grundlage dieses Gesetzes fortgeschriebenen und veröffentlichten Landschaftsprogramms. Grünordnungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 24. Februar 2010
P e t e r H a r r y C a r s t e n s e n
Ministerpräsident
D r. J u l i a n e R u m p f
Ministerin für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume