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§ 7 SächsHZG - Zulassung zu höheren Fachsemestern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG)
Amtliche Abkürzung
SächsHZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7

Werden in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, sollen die verfügbaren Studienplätze durch die Hochschulen zunächst an zugelassene Studienanfänger mit anrechenbaren Studienleistungen, dann an Studienortwechsler oder Studienunterbrecher und schließlich an sonstige Bewerber vergeben werden.