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§ 123 SächsBG - Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt der Ministerpräsident. Sie unterliegt den sich aus den §§ 120 und 122 ergebenden Beschränkungen.