§ 477 HGB
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert.