§ 549 ZPO - Revisionseinlegung

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. 2Die Revisionsschrift muss enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
  2. 2.
    die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3§ 544 Abs. 6 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.