§ 43 BauKaG NRW - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
- 2.
die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren,
- 3.
die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,
- 4.
die nähere Ausgestaltung der in § 33 Absatz 2 Nummer 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in der die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständigen Stellen aufgeführt sind,
- 5.
ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2,
- 6.
weitere Fachrichtungen des Bauwesens nach § 26 Absatz 3 zu bestimmen,
- 7.
die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, einschließlich erforderlicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums ,
- 8.
Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, und
- 9.
das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach § 20 Absatz 6 bis 8.
(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.