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  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 43 BauKaG NRW - Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechts Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,

  2. 2.

    die Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen sowie das Verfahren,

  3. 3.

    die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,

  4. 4.

    die nähere Ausgestaltung der in § 33 Absatz 2 Nummer 5 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in der die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständigen Stellen aufgeführt sind,

  5. 5.

    ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2,

  6. 6.

    weitere Fachrichtungen des Bauwesens nach § 26 Absatz 3 zu bestimmen,

  7. 7.

    die Inhalte der praktischen Tätigkeit nach § 20 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, einschließlich erforderlicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums ,

  8. 8.

    Regelungen zur Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Parlamentes und des Rates der Europäischen Union, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern, und

  9. 9.

    das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach § 20 Absatz 6 bis 8.

(2) Das für das Bauberufsrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.