§ 10 WPflG - Ausschluß vom Wehrdienst
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
- 1.wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, daß die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
- 2.wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 64 oder § 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.
(2) Verurteilungen vor dem 3. Oktober 1990 durch Gerichte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503), zulässig war.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen.