§ 52 APO-WbK - Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, begutachtet und abschließend mit einer Note bewertet, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Bei Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form gilt § 17 Abs. 5.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragten Fachlehrkraft korrigiert. Diese schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Beurteilung mit Bewertung hinzu. Die obere Schulaufsicht kann Lehrkräfte anderer Schulen mit der Zweitkorrektur beauftragen.
(3) In den Fällen, in denen die beiden Fachlehrkräfte sich nicht auf eine Bewertungsnote einigen können, zieht die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird sodann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluss festgesetzt.
(4) Die schriftlichen Arbeiten sind rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach abschließend zu bewerten. Die Ergebnisse sind auf Antrag der Studierenden von der oder dem Vorsitzenden des Zentralen Abiturausschusses bekannt zu geben.