§ 33 AufenthG - Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3620):
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AusIG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1354) waren, § 33 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1950), ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer Aufenthaltsbefugnis in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des visumfreien Aufenthalts als erlaubt.