§ 50 GwG - Zuständige Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
Amtliche Abkürzung
GwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7613-3

Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für

    1. a)

      Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,

    2. b)

      Finanzdienstleistungsinstitute sowie Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

    3. c)

      im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland, von Finanzdienstleistungsinstituten mit Sitz im Ausland und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,

    4. d)

      Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

    5. e)

      im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften nach § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

    6. f)

      ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,

    7. g)

      Agenten und E-Geld-Agenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4,

    8. h)

      Unternehmen und Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und

    9. i)

      die Kreditanstalt für Wiederaufbau,

  2. 2.

    für Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,

  3. 3.

    für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 6061 der Bundesrechtsanwaltsordnung),

  4. 4.

    für Patentanwälte nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 die Patentanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),

  5. 5.

    für Notare nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nummer 1 der Bundesnotarordnung),

  6. 6.

    für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Absatz 2 Nummer 17 der Wirtschaftsprüferordnung),

  7. 7.

    für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),

  8. 8.

    für die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde und

  9. 9.

    im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.