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§ 16 EuRAG - Eignungsprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Amtliche Abkürzung
EuRAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-19

(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden.

(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.