§ 19 SVwVG - Androhung der Zwangsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 "Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)"
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden, es sei denn, daß sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs. 2). Mit der Androhung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(4) Im Falle der Ersatzvornahme ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.
(5) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.