§ 60 ThürSchulG - Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Das für das Schulwesen zuständige Ministerium erlässt Rechtsverordnungen, die erforderlich sind, um:
- 1.die Voraussetzungen sowie das Verfahren für die Aufnahme in eine Schule, den Schulwechsel, die Übergänge der Schüler von einer Schulart zur anderen, die Oberstufe des Gymnasiums, die Einstufung und Umstufung in die Bildungsgänge, Voraussetzungen für den Eintritt in die besondere 10. Klasse der Regelschule sowie die Begabtenförderung zu regeln,
- 2.die Notengebung, Leistungsnachweise, das Vorgehen bei Täuschungen und Täuschungsversuchen, die Versetzungen und Wiederholungen, das Überspringen einer Klassenstufe, die Entlassung und den Ausschluss aus der Schule, die Abschlüsse und die Abschlussprüfungen, die Ausbildungsdauer in der Berufsschule, die Voraussetzungen und die Durchführung von Externenprüfungen sowie die Zeugnisse zu regeln,
- 3.Ausnahmen von der Schulpflicht, insbesondere Verkürzungen und Verlängerungen sowie die Beurlaubung vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen zu regeln,
- 4.die Unterrichtsorganisation sowie einen geordneten Schulbetrieb einschließlich einer Ferienordnung zu gewährleisten,
- 5.eine schulartbezogene Lehrerausbildung durchzuführen und die entsprechenden Prüfungsordnungen zu erlassen, die Anerkennung von Lehrbefähigungen und Lehramtsbefähigungen zu regeln,
- 6.Lehrern, Erziehern und Sonderpädagogischen Fachkräften, die im Schuldienst stehen, die Möglichkeit zu geben, sich nachzuqualifizieren und sich weiterzubilden,
- 7.die Genehmigung und Zulassung von Lehr- und Lernmitteln sowie die Stundentafeln, Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel, das Verfahren sowie die Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung des Lernmittels zu regeln,
- 8.die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer näher festzulegen und die notwendigen Wahlen durchzuführen,
- 9.die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Schulkonferenz festzulegen,
- 10.die Aufgabe und das Beschlussverfahren des Landesschulbeirates festzulegen,
- 11.die Aufgaben und das Beschlussverfahren der Lehrer-, Fach- und Klassenkonferenz zu regeln,
- 12.die Arbeit der Beratungslehrer, des Schulpsychologischen Dienstes und der sonstigen schulischen Beratungsstellen zu regeln,
- 13.die Vermittlung der Hochschulreife oder Fachhochschulreife durch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Abschlüsse zu regeln,
- 14.die Einzelheiten des Vollzugs der EG-Richtlinie (89/48) und der EG-Richtlinie (51/92), insbesondere die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung und Durchführung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges, das Rechtsverhältnis der Teilnehmer eines Anpassungslehrganges, das Zulassungsverfahren, die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung und die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln,
- 15.im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium die schulhygienischen Mindestanforderungen zu regeln,
- 16.die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere bei der Aufnahme in die Schule, beim Schulwechsel und bei vergleichbaren Anlässen, die Übermittlung der Daten, die Führung und den Inhalt von Schülerakten und Klassen- und Kursbüchern sowie den Umfang personenbezogener Angaben in sonstigen Veröffentlichungen zu regeln,
- 17.die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie Art und Umfang einer Auskunftspflicht bei der Erhebung und Verarbeitung von schulbezogenen Daten zu statistischen Zwecken zu regeln,
- 18.staatliche Prüfungen für die Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer durchzuführen und die Anerkennung von staatlichen Dolmetscher- und Übersetzerprüfungen zu regeln.
Der Erlass der Rechtsverordnungen zu den Nummern 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 13, 16 und 17 erfolgt im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss.