§ 33 HSG LSA - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus:
- 1.
Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen (§§ 34 bis 41a),
- 2.
den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),
- 3.
den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).
2Die in Satz 1 genannten Personen sowie die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52 stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:
- 1.
den Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (§ 47),
- 2.
den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen (§ 48),
- 3.
den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),
- 4.
den Lehrbeauftragten (§ 50),
- 5.
den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.
(3) 1Soweit nicht Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 4 und 6 Voraussetzung für den Berufszugang nach Abschnitt 6 dieses Gesetzes sind, findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung. 2Zuständige Stellen nach § 14 Abs. 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt für Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 4 und 6 sind die nach dem jeweiligen Berufsrecht zuständigen Stellen.