§ 50 LKHG - Einwilligung
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Amtliche Abkürzung
- LKHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2 2
(1) Eine zur Verarbeitung von Patientendaten erforderliche Einwilligung ist vom Krankenhaus im Einzelfall einzuholen; eine in allgemeinen Aufnahmebestimmungen enthaltene Einwilligungserklärung reicht nicht aus.
(2) Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Eine nicht schriftliche Einwilligungserklärung ist zu dokumentieren. Ein Mehrstück der Einwilligungserklärung ist dem Betroffenen auf dessen Wunsch auszuhändigen oder, falls es sich um eine elektronische Dokumentation handelt, auszudrucken oder elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
die Einwilligung nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Einwilligenden erfolgen kann,
- 2.
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
- 3.
ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann und
- 4.
die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt) protokolliert wird.
§ 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet auf die Einwilligung keine Anwendung.
(4) Sollen Patientendaten einem Dritten auf Grund einer Einwilligung übermittelt werden und legt dieser entweder eine schriftliche Einwilligungserklärung des Betroffenen vor oder übermittelt er eine elektronische Einwilligungserklärung des Betroffenen, so ist diese im Verhältnis zum Krankenhaus nur wirksam,
- 1.wenn die Einwilligung im Einzelfall eingeholt wurde,
- 2.die mit einer anderen Erklärung verbundene Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild hervorgehoben ist und
- 3.sich aus der Einwilligungserklärung ergibt, dass der Betroffene über den Zweck der Verarbeitung durch den Empfänger ausreichend aufgeklärt wurde.
Werden Patientendaten von einer Behörde erfragt, so genügt deren Bestätigung, dass ihr eine den Anforderungen des Satzes 1 entsprechende Einwilligungserklärung vorliegt.