§ 6 KWG LSA - Bekanntmachung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 120. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Bürgermeisterwahl, die Ortsvorsteherwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers oder Landrates bekannt zu machen. Bei der Berechnung der Zweimonatsfrist ist der Tag der Bekanntmachung mitzurechnen.