§ 65 KomWG - Maßgebende Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
Für Wahlen nach diesem Gesetz sind die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise maßgebend. § 125 Satz 2 SächsGemO und § 67 Satz 2 SächsLKrO sind entsprechend anzuwenden.