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§ 81 JustG NRW - Verhinderung der Notarin oder des Notars

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Amtliche Abkürzung
JustG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
300

(1) Ist die oder der von dem Gericht ernannte Notarin oder Notar an der Vermittlung der Auseinandersetzung rechtlich oder tatsächlich verhindert, so finden auf die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar die Vorschriften des § 80 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Überweisung auch ohne Antrag erfolgen kann und dass als erster Verhandlungstermin der erste von dem Gericht zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmte Termin gilt.

(2) Lehnt die Notarin oder der Notar die Vermittlung der Auseinandersetzung ab, weil der ihr oder ihm zustehende Vorschuss nicht gezahlt wird, so ist die Überweisung erledigt; die Überweisung an eine andere Notarin oder einen anderen Notar ist unzulässig.