§ 7 FELEG - Beginn und Ende der Leistung, Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
- Amtliche Abkürzung
- FELEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8252-4
(1) 1Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluss und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluss des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend. 2§ 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. 3Werden Verträge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stilllegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der Stilllegung folgenden Monats an. 4Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die auf Grund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stilllegung wird auf die Mindeststilllegungsdauer angerechnet.
(2) 1Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
- 1.
- a)
landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig von einer Bodenbewirtschaftung
oder - b)
land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht abgegebenen Fläche für den Leistungsempfänger
für den Markt produziert werden,
- 2.
die Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger in der Alterssicherung der Landwirte beginnt oder fortbesteht oder
- 3.
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert, aufgenommen wird oder fortbesteht.
2Wird eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der Anspruch weg.
(3) 1Sind die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die Witwe oder der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet, stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte von Amts wegen fest. 2Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben, sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Regelaltersrente oder für eine Witwen- oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind. 3Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem der Leistungsempfänger die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht.
(4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und längstens bis zum Ende der Stilllegung durch den Leistungsempfänger gezahlt.
(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.
(6) 1Die durchführenden Stellen haben von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente zu überprüfen, ob deren Voraussetzungen vorliegen; hierbei haben sie eng mit den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zusammenzuarbeiten. 2Satz 1 gilt entsprechend bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung eines Ausgleichsgeldes.