Art. 24 AbgG - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Die in den Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 5, Art. 8 und Art. 20 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag, an dem die Rechtstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags erworben wird. Ausscheidende Mitglieder des Bayerischen Landtags erhalten die Entschädigung nach Art. 5 und die Aufwandsentschädigung nach Art. 6 bis zum Ende des Monats, in dem ihre Mitgliedschaft endet. Die Leistungen nach Satz 1 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt. Sie wird vom Ersten des folgenden Monats an gewährt, wenn für den Monat, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt wurden.
(3) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld nach Art. 11 Abs. 1 besteht. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Bayerischen Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(4) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied des Bayerischen Landtags oder das ehemalige Mitglied des Bayerischen Landtags seine Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag auf Grund des Art. 22 Satz 2 des Landeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt Art. 16.
(5) Die Leistungen nach Art. 5, 6 Abs. 2, Art. 8, Art. 11, 12, 15, 18 und 20 Abs. 3 und 4 werden monatlich im Voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. Art. 25 gilt entsprechend.
(6) Im Fall der Auflösung des Bayerischen Landtags stehen den Mitgliedern des Bayerischen Landtags die in den Art. 5 und 6 geregelten Ansprüche bis zum Ende des Monats zu, in dem die Neuwahl stattfindet. Für die Mitglieder des neu gewählten Bayerischen Landtags entstehen diese Ansprüche bereits mit dem Ersten des auf die Neuwahl folgenden Monats, sofern sie nicht nach Absatz 1 zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.