§ 44 RiG M-V - Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RiG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Gegen einen Richter auf Probe und einen Richter kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt, wenn der Richter wegen eines Verhaltens entlassen werden soll, das bei einem Richter auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte.
(2) Das Dienstgericht kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde gegen Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags Geldbußen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag verhängen. Das Dienstgericht entscheidet durch Beschluss, der mit Zustimmung des Richters ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichtshof zulässig.
(3) Ist ein Richter kraft Auftrags aus dem Richterverhältnis entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn nach den für Beamte geltenden Vorschriften nicht entgegen.