§ 32 BremFiG - Ehrenamtliche Fischereiaufseher
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
- Amtliche Abkürzung
- BremFiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 793-a-1
Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, können die Fischereibehörden ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Ihre Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Fischereibehörde.