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Art. 115 BayBG - Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besonderes Ausleseverfahren

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

(1) Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen-, Anstellungs- oder Aufstiegsprüfungen.

(2) 1Die Prüfungen haben Wettbewerbscharakter und müssen so angelegt sein, daß sie die Eignung des Prüfungsteilnehmers für die angestrebte Laufbahn oder das angestrebte Amt ermitteln. 2Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Landespersonalausschuß.

(3) 1Das besondere Ausleseverfahren (Art. 22 Satz 2) regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung. 2Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. 3Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert werden. 4Soweit es die besonderen Verhältnisse einzelner Laufbahnen erfordern, können die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuß durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.