Versionsverlauf

§ 31 LKG - Ausbildung von Ärzten im Praktikum

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Die Krankenhäuser unterrichten die zuständige Behörde laufend über frei werdende Arztstellen, die zur Beschäftigung von Ärzten im Praktikum nach § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 555), geeignet sind, sowie darüber, ob und inwieweit frei werdende Arztstellen mit Ärzten im Praktikum besetzt worden sind.

(2) Der Minister für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Familie, dem Minister der Finanzen und dem Kultusminister durch Rechtsverordnung die Krankenhäuser gemäß § 11 Satz 2 Halbsatz 1 KHG zu verpflichten, unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenstellung frei werdende Arztstellen in einem näher zu bestimmenden Verhältnis in Stellen für Ärzte im Praktikum umzuwandeln.