§ 84 BbgKWahlG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-7a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 83 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
- 2.entgegen § 42 Abs. 2 Ergebnisse von Befragungen von Wählern nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Landeswahlleiter.