§ 3 StromStV - Erteilung der Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV)
Amtliche Abkürzung
StromStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30-1

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich und stellt Versorgern einen Erlaubnisschein als Nachweis über die erteilte Erlaubnis aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.