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§ 21 LBG - Ernennung und Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Ernennungen sind nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden. Die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen; sie können ferner allgemeine Richtlinien über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorsehen.