§ 160 GOLT - Wiedereröffnung der Aussprache
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.