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§ 160 GOLT - Wiedereröffnung der Aussprache

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.