§ 11 LFoG - Inhalt der Betreuung
Bibliographie
- Titel
- Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). Sie sollen hierbei betriebliche Zusammenhänge zwischen Forst- und Landwirtschaft berücksichtigen und auf eine enge Zusammenarbeit mit den für die Belange der Landwirtschaft zuständigen Behörden und Stellen bedacht sein. Die Betreuungsaufgaben obliegen den Bediensteten der Forstbehörden als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
(2) Die tätige Mithilfe besteht in der vertraglichen Übernahme von Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges (technische Betriebsleitung) und des forstlichen Betriebsvollzuges (Beförsterung) sowie der Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung). Soweit die Forstbehörden Aufgaben der Forsteinrichtung übernehmen, können sie sich zur Durchführung der Arbeiten Dritter bedienen. Die vertragliche Übernahme aller Aufgaben der technischen Betriebsleitung oder der Beförsterung oder eines wesentlichen Teils derselben (Betriebsleitungs- oder Beförsterungsvertrag) ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der höheren Forstbestände zulässig.
(3) Die Betreuung durch Rat und Anleitung ist kostenfrei. Die Betreuung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Das Ministerium setzt nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags sowie im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die tätige Mithilfe zu fordernden Entgelte fest.