Art. 19 BaySÜG - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von Art. 17 Abs. 6 Satz 2 die betroffene Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen, wenn die mitwirkende Behörde
- 1.
bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
- 2.
bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 und 12 die Maßnahmen der nächstniedrigeren Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.