§ 30 LVO - Feststellung der Befähigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (LVO - Laufbahnverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss
- 1.
den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
- 2.
die Bezeichnung der Laufbahn und
- 3.
die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,
enthalten.