Art. 5 BayVSG - Allgemeine Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG)
- Amtliche Abkürzung
- BayVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-1-I
(1) 1Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
- 1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,
- 2.
zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
- 3.
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
2Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen. 3Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. 4Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.
(2) 1Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. 2Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.