§ 31 DSchG - Enteignungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Amtliche Abkürzung
- DSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Über die Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung ist im förmlichen Verwaltungsverfahren zu entscheiden.
(2) Das Enteignungsverfahren wird auf Antrag einer Denkmalschutzbehörde durchgeführt. Befindet sich das Kulturdenkmal im Eigentum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so sind die Entscheidungen im Einvernehmen mit der für die Eigentümerin zuständigen Aufsichtsbehörde zu treffen.
(3) Auf Ersuchen der obersten Denkmalschutzbehörde hat das Grundbuchamt in das Grundbuch eines von der Enteignung betroffenen Grundstücks einzutragen, dass das Enteignungsverfahren angeordnet ist (Enteignungsvermerk).
(4) Das Grundbuchamt hat der obersten Denkmalschutzbehörde nach Eingang des Ersuchens beglaubigte Abschriften der Grundbuchblätter zu erteilen und alle im Laufe des Enteignungsverfahrens erfolgenden Eintragungen mitzuteilen. Bis zur Löschung des Enteignungsvermerks können die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer oder die Personen, deren Rechte entzogen werden sollen, nur mit Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde über das Grundstück oder das Recht verfügen.