Art. 59 BayStrWG - Verwaltung der Kreisstraßen
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
(1) Die Landkreise können die Verwaltung ihrer Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern den örtlich zuständigen Straßenbauämtern (Straßen- und Wasserbauämtern) übertragen. Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt) und dem Landkreis. Diese ist vom Kreistag zu beschließen, bedarf der Form des Art. 35 Abs. 2 der Landkreisordnung und ist vom Vorstand des Straßenbauamts (Straßen- und Wasserbauamts) zu unterzeichnen.
(2) Das Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt) handelt bei der Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises; es wird gegenüber dem Landkreis von seinem Vorstand vertreten. Das Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt) verwaltet die Kreisstraßen nach den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien. Sein Vorstand vertritt insoweit den Landkreis nach außen; Art. 35 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Bei der Verwaltung der Kreisstraßen untersteht das Straßenbauamt (Straßen- und Wasserbauamt) den technischen Weisungen der staatlichen Straßenbauverwaltung.
(3) Für die Verwaltung der Kreisstraßen haben die Landkreise eine angemessene Vergütung an den Freistaat Bayern zu entrichten. Das Staatsministerium des Innern setzt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Landkreisverbandes Bayern durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung fest. Diese Festsetzung darf nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres in Kraft gesetzt werden und ist jeweils sechs Monate vorher bekannt zu geben.
(4) Vereinbarungen nach Absatz 1 können nur für den Zeitraum von mindestens acht Haushaltsjahren abgeschlossen werden. Wenn eine Vereinbarung nicht spätestens zwei Jahre vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird, so verlängert sie sich jeweils um weitere vier Haushaltsjahre. Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Bei einer Änderung des Vergütungssatzes für die Verwaltung der Kreisstraßen nach Absatz 3 Satz 2 können die Landkreise die Vereinbarungen unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 mit Wirkung für den Beginn des folgenden Haushaltsjahres kündigen.