§ 8 SGB IV - Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- 1.das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18), bei höherem Arbeitsentgelt ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht übersteigt,
- 2.die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen übersteigt.
(2) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 zusammenzurechnen. 2Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.