§ 58 LFoGForstamtsbezirke
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LFoG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft teilt nach Beratung mit dem Landtagsausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung das Land unter Einbeziehung aller Waldbesitzarten in räumlich abgerundete Forstamtsbezirke ein.
(2) Bei der Einteilung sind Verwaltungsgrenzen, natürliche Grenzen und örtliche Gegebenheiten, insbesondere die geografische Lage, der Zusammenhang und die Besitzverhältnisse des Waldes angemessen zu berücksichtigen.