§ 112a GenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4125-1
(1) Der Konkursverwalter kann mit Zustimmung des Gläubigerausschusses über den von dem Genossen zu leistenden Nachschuß einen Vergleich abschließen. Der Vergleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Konkursgericht.
(2) Der Vergleich wird hinfällig, wenn der Genosse mit seiner Erfüllung in Verzug gerät.