§ 97 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die

  1. 1.
    mindestens fünfundfünfzig Jahre alt sind,
  2. 2.
    innerhalb der letzten achtzehn Monate vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens zwölf Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und
  3. 3.
    zusätzlich eingestellt und beschäftigt werden,

Zuschüsse gewähren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeitslosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. 2Die Zuschüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.

(2) 1Die Zuschüsse betragen in der Regel fünfzig vom Hundert des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts. 2Sie dürfen siebzig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, sechzig vom Hundert dieses Arbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Jeweils spätestens nach Ablauf eines Förderungsjahres vermindert sich der Zuschuß um mindestens zehn vom Hundert des Arbeitsentgelts bis auf mindestens dreißig vom Hundert des Arbeitsentgelts. 4Die Förderung endet spätestens mit Ablauf des Förderungsjahres, für das der Zuschuß dreißig vom Hundert, soweit Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, vierzig vom Hundert des Arbeitsentgelts beträgt. 5§ 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem 31. Juli 1979 ist Absatz 2 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung vor dem 1. August 1979 bewilligt worden ist.